Kindergeld muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch dann gezahlt werden, wenn das Jahreseinkommen des Kindes die geetzlich vorgesehene Grenze von 7.680 Euro überschreitet.
Denn für die Festlegung des Kindergeldanspruchs dürfen nach Ansicht des BVerfG nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung stehen. Damit sind aber (z.B. bei einer Ausbildungsvergütung) die tatsächlich gezahlten Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherungs abzuziehen, da diese Sozialabgaben nicht für den Lebensunterhalt des Kindes zur Verfügung stehen.
Bundesverfassungsgericht – 2 BvR, 167/02