Ein behindertes Kind kann sich nicht schon allein deshalb selbst unterhalten, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In der entsprechenden Entscheidung besuchte das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der Bundesfinanzhof weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das Finanzgericht als Tatsachengericht festzustellen.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Behinderung muss – wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt („wegen“) – nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten1. Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss2. Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden3.
Die für die Beantwortung der Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen4.
Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) haben. An Hand welcher Indizien dies durch das Finanzgericht zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden2.
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann besteht, wenn das Finanzgericht bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken5.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof ausdrücklich fest. Insbesondere liegt hierin – entgegen der Auffassung der Familienkasse – kein Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesfinanzhofs wie im Urteil in BStBl. II 2010, 1057, nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich sein muss.
So kommt es nicht allein darauf an, ob das behinderte Kind im Wesentlichen durch seine Behinderung überhaupt an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Denn auch bei einem behinderten Kind, das – wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung – keine Beschäftigung findet, muss sichergestellt sein, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte. Wäre ihm dies trotz einer Erwerbstätigkeit nicht möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. Könnte das Kind trotz einer – unterstellten – Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies hat das FG an Hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen.
Entsprechend muss auch bei einem behinderten Kind, das – wie T im Streitfall – einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gewürdigt werden, warum es sich gleichwohl nicht selbst unterhalten kann. Allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann nicht gefolgert werden, nun könne es sich auch selbst unterhalten.
Bei einem behinderten Kind, das trotz einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann die Behinderung hierfür in erheblichem Maße (mit-)ursächlich sein, insbesondere wenn das Kind einen hohen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, es in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist und deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann, oder auch, weil es auf einem besonders eingerichteten oder geförderten Arbeitsplatz tätig ist. Insoweit sind beispielsweise folgende – vereinfachte – Situationen vorstellbar:
(1) So ist denkbar, dass das behinderte Kind zwar einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und die so erzielten Einkünfte auch ausreichen, um seinen existentiellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen. In solch einer Situation kann sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten.
(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn es nicht behindert wäre.
(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann es daher nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.
(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung (insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in einem angepassten Sonderausbildungsgang) in einem Bereich möglich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigung offensteht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht zu decken in der Lage ist, ist erneut die Behinderung in erheblichem Maße für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.
Da im entschiedenen Fall das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen war, hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung aufgehoben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.12 – III R 29/09
- vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2008 – III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl. II 2010, 1057 [↩]
- vgl. Bundesfinanzhof, Urteil in BFHE 223, 365, BStBl. II 2010, 1057 [↩] [↩]
- Bundesfinanzhof, Urteil in BFHE 223, 365, BStBl. II 2010, 1057 [↩]
- ausführlich hierzu Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.11.2003 – VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl. II 2010, 1046; Urteil vom 24.08.2004 – VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl. II 2007, 248 [↩]
- vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2009 – III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl. II 2011, 38, unter II.2. [↩]