Klageerhebung über das Elster-Portal unzulässig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine elektronisch über das Elster-Portal übermittelte Klage unzulässig ist.
In dem entschiedenen Fall erhob der Kläger gegen eine Einspruchsentscheidung am letzten Tag der Klagefrist (25.08.2014) auf elektronischem Wege über das Elster-Portal beim Beklagten Klage. Der Beklagte übersandte die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO mit e-mail vom 28.08.2014 vorab an das Finanzgericht Münster.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt gemäß § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen. Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist zur Klageerhebung als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Gemäß 64 Abs. 1 FGO ist eine Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück. Zum einen soll es dem Gericht möglich sein, den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine verbindliche Prozesserklärung, die dem Gericht bewusst zugeleitet worden ist1.

In dem konkreten Fall hat der Kläger die Klage innerhalb der Klagefrist weder durch eine eigenhändig unterschriebene noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift an den Beklagten oder an das Finanzgericht übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten über das Elster-Portal genügt den Anforderungen des § 52a FGO nicht. Denn das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, welches jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht, da dieses lediglich die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto ermöglicht.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Zwar hat der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters mit Schreiben vom 10.11.2014 unter anderem mit e-mail vom 27.11.2014 und damit innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auch hat er die versäumte Rechtshandlung, die Einreichung einer unterschriebenen Klage, durch die Klagebegründung vom 10.10.2014 nachgeholt. Allerdings hat der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt.

Aus dieser Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts Münster eindeutig, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist. Lediglich hinsichtlich der Fristwahrung gilt die Erleichterung, dass die Klagefrist auch durch Anbringung beim Finanzamt gewahrt wird. Jedenfalls hätte der Kläger im Hinblick auf die strengen formellen Voraussetzungen für die Klageerhebung nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass diese Voraussetzungen für die Anbringung der Klage beim Finanzamt nicht gelten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E
  1. BFH, Urteil vom 19.02.2009 – IV R 97/06, BStBl. II 09, 542 [] []
  2. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 52a Rz. 81 []
  3. FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 – 6 K 93/08 []
  4. Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, 145. Erg.-Lfg. 2016, § 47 Rdn. 8 []
  5. BFH, Urteil vom 20.02.2001 – IX R 48/98 []