Die Unzulässigkeit der Klage folgt bereits daraus, dass der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten hat.
Die Frist zur Klageerhebung beträgt gemäß § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen. Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist zur Klageerhebung als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Ergänzend zu § 64 FGO bestimmt § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Gemäß § 52a Abs. 1 Satz 2 FGO bestimmt die Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten1. Die elektronische Signatur gewährleistet die Integrität und die Authentizität des übermittelten Dokuments2. Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmten Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen3.
In dem konkreten Fall hat der Kläger die Klage innerhalb der Klagefrist weder durch eine eigenhändig unterschriebene noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift an den Beklagten oder an das Finanzgericht übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten über das Elster-Portal genügt den Anforderungen des § 52a FGO nicht. Denn das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, welches jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht, da dieses lediglich die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto ermöglicht.
Das Finanzgericht Münster folgt der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Befreiung von den Anforderungen des § 52a FGO führt4. Es gibt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster keine Rechtfertigung dafür, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das Finanzamt fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als „Briefkasten“ des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Auch ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur Wiedereinsetzung führen; Voraussetzung ist allerdings, dass er Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt5.
Zwar hat der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters mit Schreiben vom 10.11.2014 unter anderem mit e-mail vom 27.11.2014 und damit innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auch hat er die versäumte Rechtshandlung, die Einreichung einer unterschriebenen Klage, durch die Klagebegründung vom 10.10.2014 nachgeholt. Allerdings hat der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung lautete wie folgt:
„Die Klage ist bei dem Finanzgericht Münster schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sie ist gegen das oben bezeichnete Finanzamt zu richten. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung – insbesondere zu der hierfür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur – erhalten sie im Internet unter www.justiz.nrw.de. […] Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem auf Seite 1 bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.“
Aus dieser Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts Münster eindeutig, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist. Lediglich hinsichtlich der Fristwahrung gilt die Erleichterung, dass die Klagefrist auch durch Anbringung beim Finanzamt gewahrt wird. Jedenfalls hätte der Kläger im Hinblick auf die strengen formellen Voraussetzungen für die Klageerhebung nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass diese Voraussetzungen für die Anbringung der Klage beim Finanzamt nicht gelten.
- BFH, Urteil vom 19.02.2009 – IV R 97/06, BStBl. II 09, 542 [↩] [↩]
- Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 52a Rz. 81 [↩]
- FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 – 6 K 93/08 [↩]
- Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, 145. Erg.-Lfg. 2016, § 47 Rdn. 8 [↩]
- BFH, Urteil vom 20.02.2001 – IX R 48/98 [↩]