Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter Kleidung und Ausstattung sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nach § 3 Nr. 13 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder grundsätzlich steuerfrei. Die Vorschrift ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit nur dann eintritt, wenn Aufwendungen abgegolten werden, die der öffentlich Bedienstete anderenfalls als Werbungskosten abziehen könnte. Für den BFH ist dabei die Erwägung maßgebend, dass Reise- und Umzugskostenvergütungen im privaten wie im öffentlichen Dienst nach den gleichen Grundsätzen steuerfrei zu stellen sind. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt nochmals bestätigt.
Im Streitfall hatte ein Bundesministerium die an seine Bediensteten im Rahmen von Auslandseinsätzen gewährten Umzugskostenvergütungen gemäß §§ 11 und 12 der Bundesumzugskostenvergütung (Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Bekleidung und sonstiger Ausstattung) nicht der Lohnsteuer unterworfen. Das Finanzamt hatte daraufhin das Ministerium in Haftung genommen. Der BFH gab jetzt dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungseinrichtung sind keine Werbungskosten. Da entsprechende Vergütungen durch den Arbeitgeber im privaten Dienst steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, gilt dasselbe für entsprechende Vergütungen aus einer Bundes- oder Landeskasse. Andernfalls würden öffentlich Bedienstete gleichheitswidrig privilegiert.
1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).
2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2007 – VI R 53/04