Für die Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird pauscahl nach der 1%-Regelung oder aber nach Fahrtenbuch abgerechnet. Weist das Fahrtenbuch allerdings Mängel auf, bleibt nur oftmals ungünstigere die 1%-Regelung. Allerdings führen, wie das Finanzgericht Köln jetzt entschieden hat, kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches nicht zwingend zur Anwendung der 1%-Regelung. Kleinere Mängel führten, so das Finanzgericht, nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.
Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1%-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte das Finanzgericht ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. April 2006 – 10 K 4600/04