Konzerne haften für ihre Töchter

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs haftet eine Konzernmutter im Rahmen der Produktfehlerhaftung auch für ihre Tochtergesellschaft, der Begriff des Herstellers kann auch die Tochtergesellschaft erfassen. Wenn ein Glied einer Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden ist, wie etwa eine hundert prozentige Tochtergesellschaft des Herstellers, sei zu prüfen, ob diese Verbindung dazu führt, dass dieses Glied als Hersteller des Produkts zu betrachten ist.

Der Umstand, dass es sich dabei um unterschiedliche juristische Personen handele, führe, so der EuGH, nicht automatisch dazu, dass die enge Verbindung zu verneinen sei. Auch sei nicht entscheidend, dass die Produkte des Herstellers der Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt würden und dass diese den Preis wie jeder andere Käufer entrichte. Vielmehr müssten die nationalen Gerichte im Einzelfall feststellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung so eng sind, dass der Begriff des Herstellers auch diese andere Einrichtung umfasst und die Übergabe des Produkts durch die eine Einrichtung an die andere daher kein Inverkehrbringen bewirkt. Den Begriff des Inverkehrbringens hat der EuGH wie folgt näher definiert: Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, wenn es den beim Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, indem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.

EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – C-127/04

Schreiben Sie einen Kommentar