Für die Versendung von Kontoauszügen darf die Bank kein Entgelt fordern, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt. Eine Bank müsse einem Kontoinhaber grundsätzlich unentgeltlich Auskünfte erteilen. Die Versendung von Kontoauszügen sei deshalb nicht vergütungspflichtig. Eine Ausnahme nur dann möglich, wenn der Kontoinhaber mehrmals dieselben Auskünfte verlangt.
Und auch dann gilt: Eine Bank darf auch ein wiederholtes Auskunftsbegehren nur dann von der Erstattung von Kosten abhängig machen, wenn das erneute Begehren durch einen in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand ausgelöst worden ist.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 3. Mai 2006 – 23 U 188/04
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