„Kostenloser Diabetes-Check“ – nett, aber unzulässig

Wer darf – wenn überhaupt – unter welchen Bedingungen mit einem „kostenlosen Diabetes-Check“ werben?
Damit hatte sich das Landgericht Hamburg zu beschäftigen.

Das Gericht untersagte den Beklagten, im geschäftlichen Verkehr für Diabetes–Vorsorgeuntersuchungen mit dem Slogan „kostenloser Diabetes-Check“ zu werben.

Was lag dem Ganzen zugrunde?
Eine aus Ärzten gebildete Gesellschaft betreibt eine auf Diabetologie spezialisierte Arztpraxis unter der Bezeichnung „Diabetes Zentrum Berliner Tor“.

In der Zeitschrift „SÜDSEITEN – DAS JOURNAL FÜR HAMBURGS CITY SÜD“, Ausgabe September 2008 veröffentlichte die Beklagte gemeinsam mit der „K- B – Apotheke“ Anzeigen mit dem beanstandeten Inhalt.

Das Gericht urteilte, daß dem Kläger, einem entsprechend legitimiertem Verein, gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG zur Seite stehe und führte aus:

„Die Werbung verstößt gegen § 7 Abs. 1 HWG. Danach ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Gegen diese Norm hat die Beklagte jedenfalls in der Variante der „Ankündigung“ mit ihrer Werbung verstoßen. Der angesprochene Verkehr wird die Anzeige, in der für einen kostenlosen Diabetes-Check geworben wird, auch als eine solche der Beklagten verstehen und deshalb die entsprechende Ankündigung in der Anzeige auf S. 19 der September 2008 – Ausgabe der Zeitschrift „südseiten“ auch dieser zuordnen. Dabei kommt es für das Verständnis einer Werbung maßgeblich darauf an, wie sie vom angesprochenen Verkehr aufgefasst wird, wobei die Kammer mit der Rechtsprechung der Obergerichte von dem Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ausgeht.

Dies zugrunde gelegt, besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel, dass das Angebot des „kostenlosen Diabestschecks“ auch als ein solches der Beklagten verstanden wird. Sowohl die „K- B – Apotheke“ als auch die Beklagte sind gleichermaßen prominent in der Anzeige beworben. Dass der Diabetes – Check nur von der Apotheke durchgeführt wird, lässt sich hingegen der Anzeige in keiner Weise entnehmen. Demgemäß werden Teile des angesprochenen Verkehrs sicherlich annehmen, die Apotheke führe den „Check“ durch, während andere annehmen werden, eine ärztliche Leistung durch die Beklagte zu erhalten. In einem solchen Fall muss sich die Beklagte dann auch ein solches Verständnis ihrer Werbung zurechnen lassen. Denn bei Mehrdeutigkeit muss der Anpreisende die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich der Diabetes Check und Blutzuckertest vor Ort vom Personal der Apotheke oder der Beklagten durchgeführt wurde.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 HWG vor. Es handelt sich bei dem Blutzuckertest um eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten wird. Wird diese kostenlos angeboten, handelt es sich um eine Zuwendung bzw. Werbegabe durch eine Leistung. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften in § 7 Abs. 1 und 2 HWG liegen ersichtlich nicht vor.

Die weiteren Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht etwa deshalb unterschritten, weil derartige Leistungen zum Teil für EUR 0,50 angeboten werden. Verstöße gegen das HWG haben angesichts des im Heilmittelwerberecht geltenden Strengeprinzips immer einen über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unwertgehalt. Die Vorschriften des HWG sind daher strikt einzuhalten. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip vor, da das Heilmittelwerbegesetz von allen gleichermaßen einzuhalten ist, nicht etwa nur von Ärzten.“

Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.3.2009 – 416 O 206/08

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