Kostentragung bei verfassungswidrigem Sonderopfer

Beurteilt das Bundesverfassungsgericht eine steuerliche Vorschrift als verfassungswidrig, so wird oftmals dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung gesetzt, es im übrigen aber für die Vergangenheit und bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist bei der beanstandeten Regelung belassen. Für diese Fälle hat der Bundesfinanzhof nun aber zumindest ein Trotzpflaster:

Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

BFH, Beschluss vom 18. August 2005 – VI R 123/94

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