Nachdem die Föderalismusreform die Zuständigkeit für die Ladenöffnungszeiten vom Bund auf die Länder verlagert hat, legt nun Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland den Entwurf eines eigenen Ladenöffnungsgesetzes vor. Der Gesetzentwurf sieht eine weitgehende Liberalisierung der Öffnungszeiten für NRW vor.Die Kernpunkte der Neuregelung:
- An Werktagen werden die Ladenöffnungszeiten vollständig freigegeben (6 x 24-Stunden-Regelung, bisher waren die Öffnungszeiten zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr möglich).
- Es wird weiterhin nur vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr geben. Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Feiertagsschutz weiterhin sicher zustellen. Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch die Kommunen, dabei ist auch auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Adventssonntage dürfen nicht freigegeben werden.
- Weitere Ausnahmen von Ladenschlussgebot an Sonn- und Feiertagen sollen lediglich für den Verkauf bestimmter Waren (z. B. Blumen, Milch, Zeitungen und Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren) oder für bestimmte Verkaufsstellen wie Apotheken, Tankstellen oder Einzelhandelsgeschäfte in Flughäfen und Bahnhöfen zugelassen werden.
- Außerdem sieht der Gesetzentwurf Arbeitszeitregelungen an Sonn- und Feiertagen zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel vor. Für sie werden in Zukunft die gleichen Regeln gelten, wie für Arbeitnehmer in allen anderen Branchen.
Einzelhandelsgeschäfte in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen zur Förderung des Tourismus jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören.
Für Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen sind nach dem Gesetzentwurf Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro möglich, bei Nichtbeachtung des Sonn- und Feiertagsschutzes droht eine Geldbuße bis zu 500 Euro.