Erwirbt der Steuerpflichtige durch einen fremdfinanzierten Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen als Werbungskosten absetzbar und nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2006 – X R 15/05