Lenkzeiten

Seit dem 11. April 2007 gelten EU-weit neue Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer. Wahrend bisher Lenkzeiten bis zu 74 Stunden wöchentlich erlaubt, beträgt nach der jetzt in Kraft getretenen Verordnung VO(EG) 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit numehr maximal 56 Stunden. Desweiteren müssen künftig längere und häufigere Ruhezeiten eingehalten werden. Im Einzelnen gelten jetzt folgende Grenzen:

Lenkzeiten

Die tägliche Lenkzeiten dürfen höchstens neun Stunden betragen, die ununterbrochene Lenkzeit darf maximal viereinhalb Stunden betragen, dann muss eine mindestens 45minütige Pause eingelegt werden. Ausnahmsweise sind zweimal wöchentlich zehn Stunden Lenkzeiten erlaubt, dabei müssen dann aber zwei mindestens 45minütige Pausen eingelegt werden.
Die wöchentliche Lenkzeiten, gerechnet jeweils von Montags 0.00 Uhr bis Sonntags 24.00 Uhr, darf höchstens 56 Stunden betragen, in zwei aufeinander folgenden Wochen zusammen höchstens 90 Std. Liegt also in einer Woche die Lenkzeit über 45 Stunden, darf in der nächsten Woche nur entsprechend weniger gefahren werden.

Arbeitszeit

Neben den Höchstgrenzen für die Lenkzeiten sind aber auch Höchstgrenzen für die Arbeitszeit einzuhalten. Zur Arbeitszeit rechnen dabei neben den reinen Lenkzeiten auch weitere Tätigkeiten wie das Be- und Entladen oder die Fahrzeugwartung. Diese Arbeitszeit darf wöchentlich 48 Stunden – in Ausnahmefällen 60 Stunden – und täglich zehn Stunden nicht überschreiten.

Lenkzeitunterbrechung

Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist zwingend eine Lenkzeitunterbrechungen von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Die Lenkzeitunterbrechung kann auch in zwei Unterbrechungen von 15 Minuten und 30 Minuten aufgeteilt werden, hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Reihenfolge zwingend ist, bei einer Aufteilung muss also die erste Lenkzeitunterbrechung mindestens 15 und die zweite mindestens 30 Minuten betragen.

Ruhezeiten

Mindestgrenzen bestehen auch für die täglich und die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten. So ist eine zusammenhängende Tagesruhezeit von mindestens elf Stunden innerhalb von 24 Stunden für einen Einzelfahrer vorgeschrieben, die allerdings bei entsprechendem Ausgleich dreimal wöchentlich auf jeweils neun Stunden verkürzt werden kann. Der Ausgleich kann auch in der Folgewoche erfolgen.

Die Ruhezeit kann innerhalb von 24 Std. in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Allerdings muss dann der erste Ruhezeitabschnitt mindestens drei, der zweite mindestens neun Stunden betragen, die Gesamtruhezeit verlängert sich mithin auf mindestens zwölf Stunden.

Desweiteren ist nach sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden vorgeschrieben. Diese wöchentliche Ruhezeit kann ausnahmsweise auf 24 Stunden verkürzt werden, allerdings sind dann in den kommenden zwei Wochen mindestens zwei Ruhezeiten von 45 Stunden einzuhalten oder ein Ausgleich innerhalb von drei Wochen durch eine Ruhezeit von 45 Stunden und eine zusätzliche Ruhezeit von 24 Stunden erforderlich.