Ein Makler verdient seinen Provisionsanspruch nur, wenn er das Geschäft tatsächlich nachgewiesen hat, wenn also seine Tätigkeit für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn das spätere Geschäft ohne weiteres Zutun des Maklers zustande gekommen ist. Allerdings hat hier der BGH nun eine zeitliche Grenze eingezogen:
Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2006 – III ZR 379/04