Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies, wie der Bundesgerichtshof jetzt in Abgrenzung zu einer anders lautenden Entscheidung aus dem Jahr 1993 entschieden hat, grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 – III ZR 214/05