Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Einkünfte für mehrere Jahre) setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit –hier eines Freiberuflers– aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2006 – IV R 57/05