Mineralölsteuer-Rückvergütung

Ein Händler von Mineralöl (etwa Benzin, Diesel, Heizöl) erhält die entrichtete Mineralölsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurück, wenn sein Kunde später nicht zahlt. Dies gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch, wenn mit dem insolventen Kunden ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde:

Ein Lieferant von versteuertem Mineralöl verliert danach einen Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht allein deshalb, weil er nach gerichtlicher Geltendmachung der Kaufpreisforderung mit dem Mineralölempfänger einen außergerichtlichen Vergleich abschließt, mit dem er den größten Teil der Kaufpreisforderung noch realisieren kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung zahlungsunfähige Mineralölempfänger mit sämtlichen Gläubigern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat und dass der Lieferant bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2006 VII R 28/05

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