Muskelkraft & Leinenzwang

… da wird doch gleich dem Rotti bang.

Diese – oder zumindest eine ähnliche – Hoffnung hegt nicht nur der Landkreis Göttingen, sondern auch das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen. Selbiges bestätigte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung des Landkreises, daß die Halterin eines Rottweilers diesen außerhalb ihrer Wohnung nur an einer maximal drei Meter langen Leine ausführen darf.

Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend gewesen war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, weil der Landkreis seine Verfügung für sofort vollziehbar erklärt hatte. Sie hatte geltend gemacht, ihr Hund sei sehr verspielt und laufe immer zu anderen Hunden hin; diese hätten dann ihren Hund angegriffen, worauf hin der sich durch Beißen nur gewehrt habe. Hierzu gibt es abweichende Zeugendarstellungen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluß vom 11.07.2011 – 1 B 101/11