Nachholung des Betriebskostenabzugs

Wird der Gewinn nicht mittels einer Bilanz, sondern durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, so können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten „offenen“ Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.

BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 – IV R 20/04

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