Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

Für eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält das Abkommen EG-Rumänien nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH keine Rechtsgrundlage.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04

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