Ne bis in idem

Der Europäische Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zu dem in Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) verankerten Grundsatz ne bis in idem fortgeführt. Das Gericht hat entschieden, dass der Grundsatz auch auf die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats Anwendung findet, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass die nationalen Verjährungsregelungen nicht harmonisiert seien.

Die Anwendung von Art. 54 SDÜ könne von der Harmonisierung oder Angleichung der mitgliedstaatlichen Strafvorschriften nicht abhängig gemacht werden. Der EuGH hatte in der Rs. Van Straaten (C-150/05) bereits entschieden, dass Art. 54 SDÜ nicht nur auf Urteile, die eine Verurteilung aussprechen, anwendbar ist, sondern auch auf Urteile, mit denen ein Angeklagter aus Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen wird.

EuGH, Urteil vom 28. September 2006 – C-467/04 (i.S. Gaspari)

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