Neue Steuergesetze

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ sind am Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und können nunmehr in Kraft treten. Im Einzelnen sind hierin folgende Regelungen enthalten:

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

  • Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können er?werbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder in der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Auf?wendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) be?rücksichtigt werden (§§ 4f, 9, 9a EStG). Dies gilt für erwerbstätige Al?leinerziehende und im Falle des Zusammenlebens beider Eltern?teile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende Rege?lung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der an?dere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).

    Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil nicht behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung, dann können für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

    Die Vorschriften sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.

  • Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können zukünftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert.

    Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 und letztmals auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden.

  • Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt werden, werden durch eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf das Dreifache des linearen Abschreibungsbetrags, höchstens 30%, verbes?sert (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Der Ermäßigungsrahmen für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflege?bedürftige Personen wird verdoppelt.

    Damit können Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebe?dürftige Personen künftig mit 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, berücksichtigt werden, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen werden künftig auch Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten (bis maximal 600 Euro) steuerermäßigend berücksichtigt.

    Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.

  • Zum 1. Juli 2006 wird zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen wird die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG).

Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Folgende Maßnahmen des Gesetzes treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft und sind somit ab 6. Mai 2006 geltendes Recht:

  • Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:
    Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke werden künftig unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. bei Entnahme berücksichtigt. Damit entfallen bislang erzielbare Steuerstundungseffekte.
  • Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a EStG):
    Die klarstellende Ergänzung des § 5 EStG sichert eine schon lange praktizierte Bilanzierung von wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen gesetzlich ab.
  • Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG):
    Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Die Änderung ist Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Februar 2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) und der Anschluss-Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2005 ‑ V R 7/02 – und 19. Mai 2005 – V R 50/01, wonach es unzulässig ist, Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter zu besteuern, während Umsätze zugelassener öffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind. Aufgrund der Einbeziehung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Umsatzsteuerpflicht sind auch die Umsätze der gewerblichen Glücksspielanbieter wieder umsatzsteuerpflichtig.
  • Ergänzung des § 379 AO:
    Die angeblich vermehrt zu beobachtende Praxis, Tankbelege an Dritte zu veräu?ßern, die diese dann zum Nachweis angeblicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten missbrauchen, kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Die folgende Maßnahme ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen:

  • Beschränkung der Anwendung der sog. „1 %-Regelung“ auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG):
    Die Möglichkeit, bei der Bewertung die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges pro Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen, wird auf Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 v.H. beschränkt. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).

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