Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Januar entschieden hat, dass Studenten am Studienort nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegen, sieht dies jetzt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wieder ganz anders:
Die Anbindung der Zweitwohnungsteuerpflicht an das Melderecht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshalb dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden.
Bleibt die Empfehlung, entsprechende Zweitwohnungssteuerbescheide auch weiterhin mit Widerspruch und notfalls Klage anzufechten bis eine endgültig klärende Entscheidung vorliegt.
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 N 06.367