Notfallpatient und unverzügliche Verlegung

Ein Notfallpatient ist unverzüglich zu verlegen, wenn das zunächst angegangene Krankenhaus zur standardgerechten Versorgung nicht in der Lage ist. Es entspricht geübter und rechtlich nicht zu beanstandender Praxis, daß das zuweisende Krankenhaus sich bei dem nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus nach dessen Aufnahmebereitschaft erkundigt, dessen Entscheidung abwartet, um im Ablehnungsfalle das nächste Krankenhaus zu kontaktieren. Ein gleichzeitige Anfrage bei mehreren Krankenhäusern ist aus organisatorischen Gründen nicht angezeigt. Aus dieser Praxis resultierende Nachteile muß der Patient hinnehmen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.12.2002 -5 U 84/01