Obacht bei „Airbnb“-Vermietungen von Wohnraum – Bußgelder drohen

Vermietungen von Wohnraum über die Plattform „Airbnb“ nehmen zu, da Vermieter feststellen, dass diese Vermietungen wirtschaftlicher sind als wenn man den Wohnraum an „normale“ Mieter vermietet, da man dort dann an die mietrechtlichen Vorschriften gebunden ist.

Nicht wenige dieser Vermieter übersehen aber, dass solche Vermietungen nicht so einfach sind. Die meisten Bundesländer haben Regelungen, die solche Vermietungen von Wohnraum reglementieren, indem sie zumindest zuvor erteilte Genehmigungen zur Vermietung über Airbnb erfordern.

In Hessen z.B. gibt es das „Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz“ mit der wohlklingenden Abkürzung HWoAufG.

Der hier relevante § 12a HWoAufG lautet:

(1) Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur

1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder
2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt werden darf.

Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird.

Die Satzung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Verstösse hiergegen stellen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar, die mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden können.

Aktuell hatte über so einen Fall das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Die betroffene Vermieterin hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt am Main gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste zu einem Preis von 125,00 bis 150,00 € pro Nacht vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 verurteilt1. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen1.

Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu € 25.000,00 verhängt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2019 – 2 Ss-OWi 438/19

  1. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2018 – 946 OWi 752 Js 52335/18 [] []