Durch die Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale entfällt auch für die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen – also von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen – im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km nicht zulässig war. Diese Arbeitgeberleistungen wurden daher bisher dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen.
Für die nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume (2008, 2009) kann der Arbeitgeber nunmehr als Konsequenz aus dem BVerfG-Urteil eine Pauschalierung noch ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt hat (§ 41c Abs. 3 EStG, R 41c Abs. 7 S. 1 LStR 2008).
Ob darüber hinaus auch für das Jahr 2007, für das bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt wurde, noch eine nachträgliche Pauschalierung dieser Arbeitgeberleistungen möglich ist, wird zurzeit geprüft. Entsprechendes gilt für 2008 soweit bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt wurde (unterjährige Beendigung des Dienstverhältnisses). Diese Prüfung soll noch vor Weihnachten abgeschlossen und das Ergebnis an gleicher Stelle veröffentlicht werden.
Sofern der Arbeitgeber seine Leistungen für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann die Versteuerung der ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer Veranlagung 2007 und der anstehenden Einkommensteuer -Veranlagung 2008 rückgängig gemacht werden, indem dem bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil die in gleicher Höhe abzugsfähige Entfernungspauschale gegengerechnet wird.