Permanente Verstöße gegen das Landeshundegesetz führen zum Hundehaltungsverbot

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Eilverfahren entschieden, dass es für die Anordnung eines – sogar erweiterten – Hundehaltungsverbotes ausreichend ist, dass der Hundehalter wiederholt gegen das LHundG NRW verstoßen hat, indem er insbesondere den großen Hund nicht angemeldet hat und der bestandskräftig angeordneten Maulkorbpflicht nicht nachgekommen ist.

Die Entscheidung im Einzelnen:

Die beklagte Gemeinde hatte einem Hundehalter seinen Hund, einen Deutschen Schäferhund, weggenommen und eine Haltungsuntersagung für diesen Hund und generell für gefährliche und große Hunde angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Köln zurückgewiesen.

Ermächtigungsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW). Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Antragsteller ist Halter eines großen Hundes gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW, da dieser eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Er hat die Haltung auch nach der erfolgten Sicherstellung des Hundes und der anschließenden Verbringung in ein Tierheim nicht aufgegeben.

Der Antragsteller hat bereits wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen.

So unterließ er es, die Haltung seines Hundes bei der Antragsgegnerin anzeigen, obwohl dies gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW gesetzlich vorgeschrieben ist. Sein Vorbringen, es handele sich dabei um ein Versehen, überzeugt nicht, da er an seinem vorherigen Wohnsitz in G. die Haltung desgleichen Hundes noch am 26. April 2021 angezeigt hatte.

Zudem ist er mehrfach einer angeordneten Maulkorbpflicht nicht nachgekommen. Bis zur Begutachtung der Gefährlichkeit durch die tierärztliche Veterinärin hatte die Antragsgegnerin eine vorübergehende Maulkorbpflicht bestandskräftig angeordnet.

Hiergegen verstieß der Antragsteller jedenfalls am Tag der Begutachtung selbst, als er seinen Hund mit einem defekten Maulkorb ausführte. Gleiches gilt für den Vorfall am 12. Juni 2023. Auch hier ist den vorliegenden Fotos zu entnehmen, dass der Hund keinen ordnungsgemäßen Maulkorb trug. Der Anordnung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2023, einen neuen, das Beißen verhindernden Maulkorb anzuschaffen und dessen Erwerb nachzuweisen, kam der Antragsteller ebenfalls nicht nach. Der am Tag der Sicherstellung angelegte Schlaufenmaulkorb genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht.

Die wiederholenden Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW begründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW zugleich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers, sodass auch die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht vorliegen. Die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW hat der Antragsteller durch sein Vorbringen nicht ansatzweise widerlegt.

Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie verhältnismäßig, so das Verwaltungsgericht Köln weiter. Soweit der Antragsteller vorträgt, es habe mildere, gleich geeignete Mittel gegeben, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in der Vergangenheit gestuft mittels Verfügungen vom 10. Januar, 15. Juni und 28. Juni 2023 auf die dokumentierten Vorfälle reagiert. Sie hat unabhängig davon mehrmals Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen und ihn über seine Pflichten als Hundehalter unterrichtet, ohne dass eine Verhaltensänderung erkennbar wurde.

Die erweiterte Haltungsuntersagung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit der Untersagung die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW verbunden werden.

Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers trägt auch die Untersagung der künftigen Haltung von Hunden im Sinne von § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Die Zuverlässigkeit stellt ein allgemeines und notwendiges Erfordernis für die Haltung aller in § 3, § 10 und § 11 LHundG NRW genannten Hunde dar, denen ein erhöhtes Gefahrenpotential innewohnt. Erweist sich ein Halter – wie hier – bereits als unzuverlässig zum Halten großer Hunde, so gilt dies erst recht für die Haltung gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen1.

Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist nicht nur in Bezug auf den konkreten Hund gegeben, so das Verwaltungsgericht Kön weiter. Diese steht jeder Erteilung einer Haltungserlaubnis eines gefährlichen bzw. eines „Listen-Hundes“ ebenso entgegen wie einer Haltung eines großen Hundes nach § 11 LHundG NRW. Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11.09.2023 – 18 L 1230/23

ECLI:DE:VGK:2023:0911.18L1230.23.00

  1. OVG Münster, Beschluss vom 30.05.2018 – 5 E 227/18 []