Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat eine Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereitgestellt.
Was aber passiert mit der ausgezahlten Hilfe bei denjenigen, die schon bisher ein Pfändungsschutzkonto unterhielten (über welches ja nur ein Teil der eingehenden Gelder vor Pfändungen geschützt ist) und auf welches nun diese Soforthilfe ausgezahlt wurde?
Das Amtsgericht Euskirchen hat nun entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind.
Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze1 müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 02.08.2021 – 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17
- BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 [↩]