Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 hat das Bundesjustizministerium neue – höhere – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bekannt gemacht. Seitdem war – auch zwischen den Gerichten – umstritten, ob diese Erhöhung der Pfändungsgrenzen zulässig war. In einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit dieser neuen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nunmehr bestätigt.
Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen zum 1. Juli 2005 ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtswirksam. Der in § 850c Abs. 2a ZPO so bezeichnete „Vorjahreszeitraum“ umfasst die Zeitspanne, die seit der letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, somit nach der gesetzlichen Anpassungsregelung einen Zweijahreszeitraum. Zwar liegt es bei einer lediglich am Wortlaut orientierten Auslegung nahe, den Begriff „Vorjahreszeitraum“ nur auf zurückliegende zwölf Monate zu beziehen. Ein derartiges reines Wortverständnis verbietet sich aber unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.
Mit der Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO soll eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge gewährleistet werden. Der Gesetzentwurf sah dabei zunächst vor, die Pfändungsgrenzen jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen. Jede Änderung dieses steuerlichen Grundfreibetrags sollte zu einer entsprechenden Änderung der Pfändungsgrenzen führen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde in Abänderung von diesem Entwurf eine Anpassung alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli bestimmt. Aus dieser lediglich der Vereinfachung des organisatorischen Ablaufs dienenden Änderung des Anpassungszeitpunkts kann nicht gefolgert werden, dass der beabsichtigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsgrenzen in der Sache angetastet werden sollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der – ersichtlich nur versehentlich – vom Entwurf in die endgültige Gesetzesfassung übernommene Begriff „Vorjahreszeitraum“ mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten werden sollte; vielmehr soll der Zeitraum erfasst werden, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt verstrichen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VII ZB 93/05