Verursacht ein Tier einen Schaden, so gilt für den Tierhalter u.A. nach § 833 BGB die Gefährdungshaftung, also eine Haftung, die ein Verschulden nicht voraussetzt.
Wie ist es nun zu beurteilen, wenn ein Radfahrer und ein Pferd auf einem Gehweg, auf dem beide nichts zu suchen haben, aufeinandertreffen und der Radfahrer zu Fall kommt, während er versucht, das Pferd zu überholen?
Über einen solchen Fall hatte nun das Landgericht München I zu entscheiden.
In dem konkreten Fall fuhr die klagende Radfahrerin auf einem Gehweg. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Pferd, ebenfalls auf dem Gehweg. Der Gehweg war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben.
Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei. Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links – in Richtung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste.
Das Landgericht München I hörte beide Parteien zum Unfallhergang an.
Es war danach nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war als der andere, oder dass eine Partei glaubwürdiger war. Aus diesem Grune entschied das Gericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Einen Anspruch konnte die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts München I auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand.
Ebensowenig – so das Landgericht München I weiter – war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen.
Abschliessend merkte das Landgericht München I noch an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer eigenen Darstellung jedenfalls den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern ist nach Auffassung des Landgerichts München I bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 – 40 cm genügt jedenfalls nicht.
Landgericht München I, Urteil vom 19.10.2020 – 19 O 6004/20