Bei der Anschaffung eines auch privat genutzten betrieblichen PKWs im Jahre 1999 schrieb § 15 Abs. 1 UStG vor, dass die hälftige Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden durfte. Dies widersprach zwar Art. 17 der EU-Richtlinie 77/388/EWG, wonach der volle Vorsteuerabzug für den Pkw hätte geltend gemacht werden können, gleichwohl haben viele Unternehmer die Vorsteuer nur hälftig geltend gemacht.
Hinsichtlich der nicht abgezogenen USt-Hälfte hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass diese zu den Anschaffungskosten zählt, also auch über die Jahre mit abgeschrieben werden muss und nicht direkt im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe nach § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG abgezogen werden darf, da der nicht abgezogene Vorsteueranteil von 50% wie im Regelfall auch der absolute Betrag der nicht abgezogenen Vorsteuer die Grenzwerte des § 9b Abs. 1 S. 2 EStG überschreite und auch § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist auf den Fall der gemäß § 15 Abs. 1b UStG nur hälftig abgezogenen Vorsteuer nicht anwendbar sei.
(BFH, Urteil vom 03.03.2005 – III R 72/03 )