Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer verlangt werden kann.
Im Streitfall wandte sich ein bei der Bundespolizei tätiger Grenzschutzbeamter gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund. Er ist nach der einschlägigen Dienstvorschrift für das Diensthundewesen der Bundespolizei verpflichtet, den ihm anvertrauten Diensthund, der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht, außerhalb der Dienstzeit selbst zu betreuen. Dafür erhält er eine tägliche Zeitgutschrift sowie eine monatliche pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung. Die beklagte Gemeinde verlangte für das Halten dieses Hundes Hundesteuer.
Die erste Instanz hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, der Verwaltungsgerichtshof dagegen die Erhebung der Hundesteuer bestätigt. Es komme nur darauf an, ob der Hund in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei. Nicht von Bedeutung sei, ob mit der Haltung des Hundes private oder berufliche Zwecke verfolgt würden. Unerheblich sei deshalb auch, dass der Dienstherr dem Kläger pauschal eine Entschädigung für die Haltung des Diensthundes in seinem Haushalt zahle.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Für einen Diensthund könne Hundesteuer nicht verlangt werden, wenn die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstelle. In diesem Fall diene die Hundehaltung nicht der persönlichen Lebensführung. Nur die Einkommensverwendung für diesen Zweck dürfe nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – 10 C 1.07