Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Anfang Mai 2007 entschieden hat, dass Konkurrentenstreitigkeiten in unterhalb des Schwellenwertes liegenden Vergabeverfahren vor die ordentlichen Gerichte und nicht vor die Verwaltungsgerichten gehören, zeigen sich jetzt in einer ersten bekannt gewordenen Entscheidung eines Landgerichts die Folgen: Wurde bisher den im Vergabeverfahren unterlegenen Konkurrenten von den Verwaltungsgerichten vorläufiger Rechtsschutz gewährt, ist dies im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Regelfall nicht mehr möglich, dort bleibt daher oftmals nur die Möglichkeit, die vorgebliche falsche Vergabeentscheidung zu dulden und später dann Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG oder § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat (Art. 3 GG).
Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 06. Juni 2007 – 2 O 198/07
[via ibr-online]