Qualzüchtung ganz genau betrachtet

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, daß es sich bei der Zucht von Enten mit Federhauben (Haubenenten) um eine verbotene Qualzüchtung handele und hatte damit ein entsprechendes Zuchtverbot bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Dies aus folgendem Grunde: Einem Hobbytierzüchter wurde von der Tierschutzbehörde verboten, Haubenenten zu züchten, weil dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil angenommen, die Zucht sei gemäß § 11b Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten. Es sei damit zu rechnen, dass bei der Nachzucht erblich bedingt – für die Tiere mit Leiden verbundene – Gehirnschäden aufträten. Die naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden komme, genüge für das Verbot der Zucht.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. § 11b TierSchG erlaube ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden „gerechnet werden muss“. Dies sei der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich sei, dass solche Schäden signifikant häufiger aufträten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies habe das Tatsachengericht, also der Verwaltungsgerichtshof, noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungs-gericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 C 4.09