Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 12.05.2006 enstschieden, daß dem betreuenden Halter aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durchaus ein Zahlungsanspruch zustehen kann.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet – oder er/sie sollte von vornherein überlegen, ob er ein Tier halten will.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2006 – 2 UF 87/05