Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehraufwandsentschädigung war ein Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte Beschäftigung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erklärt hatte, er beende die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung, machte die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage ua. Schadensersatz wegen entgangener Mehraufwandsentschädigung gegenüber dem Beklagten geltend.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Verweisung des Zahlungsantrags vom Arbeitsgericht an das Sozialgericht bestätigt.
BAG, Beschluss vom 8. November 2006 – 5 AZB 36/06