Pferde sind der Finanzverwaltung oftmals suspekt. Rennpferde erst recht. Und jetzt musste sich auch der Bundesfinanzhof mit zwei Rennpferden beschäftigen:
Die Klägerin in dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall ist eine GbR mit vier Gesellschaftern, die im Jahr 1991 zum Kauf eines Rennpferdes gegründet wurde. Im September 1995 erwarb sie ein zweites Rennpferd. Die Rennpferde wurden in einem Rennstall untergebracht, ausgebildet und trainiert. Einkommensteuerrechtlich lag unstreitig eine sog. Liebhaberei vor. Durch die Beteiligung an Pferderennen erhielt die Klägerin Rennpreise von mehreren Rennvereinen. Sie sah das Halten der Rennpferde als eine unternehmerische Tätigkeit an und gab für die Streitjahre 1991 bis 1995 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen sie jeweils einen Vorsteuerüberschuss auswies, den sie vom Finanzamt ausgezahlt erhalten wollte.
Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung und Pflege der Rennpferde sowie deren Teilnahme an Pferderennen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen und dementsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) erfüllt sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht zunächst Erfolg, jetzt jedoch nicht vor dem Bundesfinanzhof, denn der hob das finanzgerichtliche Urteil auf die Revision des Finanzamtes hin auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Das Rennpferd als Steuersparmodell hat also nicht funktioniert.
Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden.
Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Juli 2008 – XI R 66/06