Auch ein Steuerhinterzieher kann im Rahmen seines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erhalten, wie jetzt der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt hat:
Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann „unrichtig“ im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.
Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt; denn die Steuererklärungen sind (zunächst) Grundlage der Steuerfestsetzung.
Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den im Jahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht – anders als zuvor das Insolvenzgericht – nicht feststellen können. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 auch nicht aus dem Steuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einkommensteuer, die der Schuldner für das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet und festgesetzt worden ist.
Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass außer den Behörden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Behörden sowie grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen.
Auf bloße Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht. Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dementsprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden. Eine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht. Das gilt um so mehr, wenn das Finanzamt diese Tatsachen nur im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermitteln konnte. Schon im Steuerfestsetzungsverfahren ist eine Schätzung unzulässig, wenn die anzuwendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverkürzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“. Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gläubiger die Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach § 162 Abs. 2 AO zulässig, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt, er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Bücher wegen sachlicher Mängel der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Sie setzt also keine von vornherein „unrichtigen“ Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren.
Die Unterzeichnung der Steuererklärung und die damit verbundene Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Die schriftliche Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vordrucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich, dass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererklärung enthaltenen Angaben bezieht. In der Steuererklärung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch, ob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Belegsammlung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden ist.
Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftlichen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge „Versagung der Restschuldbefreiung“ ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftlichen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann. Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 29/04