Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt z.B. für gewisse Mehraufwendungen, die aus einer Behinderung resultieren.
Das Finanzgericht Münster hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Vorgartens mit Hochbeeten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können.
Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der konkrete Umbau nicht zwangsläufig war, weil sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.
Aber im Einzelnen:
Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 € machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtig t werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige.
Das Finanzgericht Münster hat sich der Auffassung des beklagten Finanzamtes aus folgenden Gründen angeschlossen:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind1.
Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein2. Derartige Aufwendungen stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist3.
Auch Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, existenznotwendige Gegenstände wieder zu beschaffen oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen, können abzugsfähig sein4.
Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau einer Motoryacht gehören daher nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen4.
Die hier streitbefangene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehört, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen zur Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein. Dabei geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück gehört, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht5. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, über die wir hier berichtet haben, können Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten einer stark gehbehinderten Frau abzugsfähig sein, da es sich bei der Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Gartens um eine sozialadäquate Nutzung des Eigentums handelt6. Dagegen ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (über diese Entscheidung haben wir hier berichtet) zweifelhaft, ob die Terrasse und der Gartenbereich eines Einfamilienhauses zu dem existentiell notwendigen Bereich gezählt werden können7. Zum Pflegeversicherungsrecht hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Hausgarten grundsätzlich nicht zu dem individuellen Wohnumfeld, dessen barrierefreie Gestaltung die Pflegeversicherung durch Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI zu fördern hat, gehört8.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind die den Klägern entstandenen Aufwendungen zur Verbreiterung des Weges nicht zwangsläufig entstanden. Dabei geht das Finanzgerichts Münster – in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs– davon aus, dass grundsätzlich auch das Hausgrundstück zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört. Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung des Gartens können demnach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster allerdings nur für solche Aufwendungen, die getätigt werden, um dem behinderten Steuerpflichtigen den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach zu ermöglichen. Ist dagegen der Zugang zum Garten bereits gewährleistet, so sind Baumaßnahmen, die lediglich eine bestimmte Art der Gartennutzung ermöglichen sollen, nicht mehr als zwangsläufig anzusehen.
Im Streitfall befand sich auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse, die vom Haus aus mit einem Rollstuhl zu erreichen war. Die Klägerin konnte den Garten demnach bereits vor Durchführung der hier streitbefangenen Baumaßnahme nutzen. Die Verbreiterung des Weges auf der Hausvorderseite erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, der Klägerin den Anbau von Pflanzen auf Hochbeeten und damit eine Freizeitaktivität zu ermöglichen. Der existenznotwendige Wohnbedarf ist insoweit nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht betroffen.
Nichts anderes ergibt sich – so das Finanzgericht Münster weiter – aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 9 und dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 10.
Das BTHG ist ein Artikelgesetz, welches umfassende Änderungen insbesondere im Sozialrecht vorsieht, aber keine Neuregelungen zu § 33 EStG enthält. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem BTHG eine Modifikation des Begriffs der außergewöhnlichen Belastung bezweckt hat. Zudem ist das BTHG überwiegend erst am 01.01.2018 und damit nach dem hier betroffenen Streitjahr 2016 in Kraft getreten (Artikel 26 BTHG).
Auch dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen lassen sich keine konkreten Vorgaben zur Auslegung des § 33 EStG entnehmen. Zudem wird dem in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt zu ermöglichen, bereits dadurch Rechnung getragen, dass Aufwendungen zur Befriedigungen des existentiellen Wohnbedarfs abzugsfähig sind.
Die Revision hat das Finanzgericht Münster – auch mit Blick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren VI R 42/18 – zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nach § 33 EStG abgezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2020 – 7 K 2740/18 E
ECLI:DE:FGMS:2020:0115.7K2740.18E.00
- BFH, Urteil vom 29.03.2012 – VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 [↩]
- BFH, Urteil vom 17.07.2014 – VI R 42/13, BStBl. II 2014, 931 [↩]
- BFH, Beschluss vom 25.05.2011 – VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691 [↩]
- BFH, Beschluss vom 02.06.2015 – VI R 30/14, BStBl. II 2015, 775 [↩] [↩]
- BFH, Urteil vom 20.12.2007 – III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 [↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 – 4 K 2647/08, EFG 2011, 1423 [↩]
- FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 – 3 K 625/17, EFG 2018, 453 [↩]
- BSG, Urteil vom 17.07.2008 – B 3 P 12/07 R [↩]
- BGBl. I 2016, 3234 [↩]
- BGBl. II 2008, 1419 [↩]