Der Rat der Justizminister der EU hat den Weg für eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zur Rom I-Verordnung frei gemacht und den vom Europäischen Parlament am 29. November 2007 angenommenen Verordnungstext inhaltlich gebilligt. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.
Die Rom I-Verordnung löst in den EU-Mitgliedstaaten das Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. Die Verordnung regelt vor allem bei den „klassischen“ Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist.
Verträge zwischen Gewerbetreibenden
Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).
Verbraucherverträge
Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.
Wie die Regelung für Verbraucherverträge ausgestaltet sein sollte, war bis zum Schluss der Verhandlungen umstritten. Ursprünglich hatten die Europäische Kommission und ein erheblicher Teil der Mitgliedstaaten gefordert, die Rechtswahlmöglichkeit bei Verbraucherverträgen abzuschaffen. Dies war insbesondere bei Deutschland, Luxemburg und Teilen des Europäischen Parlaments auf Widerstand gestoßen.
Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Unter deutscher Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 war bereits Rom II (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) verabschiedet worden. Auch die Rom I-Verordnung wird im sogenannten Mitentscheidungsverfahren erlassen, bei dem sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat dem Rechtsakt zustimmen müssen, bevor er in Kraft treten kann. Nachdem sich nun beide Gremien über den Inhalt der Verordnung einig sind, wird ein Vermittlungsverfahren entbehrlich.
Voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres wird der gemeinsame Verordnungstext in allen Amtssprachen der EU vorliegen. Dann kann der Rat die Verordnung annehmen – nach der nun erfolgten inhaltlichen Einigung mit dem Europäischen Parlament eine reine Formsache.
Die Verordnung gilt dann in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag generell nicht an Maßnahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt. Demgegenüber darf das Vereinigte Königreich aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden.