Bei rechtlichen Auseinandersetzungen spielt nicht selten auch Fachwissen aus nichtjuristischen Fachbereichen eine Rolle, häufig im Rahmen von medizinischen Bewertungen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn es bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet.
In dem entschiedenen Fall hatte sich das Oberlandesgericht über die Einschätzung von zwei Ärzten hinweggesetzt, die eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten.
Worum ging es konkret?
In dem entschiedenen Fall verlangte die Klägerin als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 01.08.2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms erlitt und wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30.04.2012 in den Ruhestand versetzt wurde, erbracht hat. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2016 gezahlten Gehälter und Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528,77 € abzüglich von den Beklagten gezahlter 11.000 €. Die volle Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig.
Das Landgericht Aachen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage lediglich hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.08.2012 an den Geschädigten gezahlten Beträge in Höhe von 31.352,81 € stattgegeben2
Nach Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof hat dieser das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei gemäß §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1, § 842 BGB i.V.m. § 115 VVG nur begründet, soweit die Klägerin auf sie nach § 81 LBG NRW übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens ihres Beamten aus dem Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2012 in Höhe von 31.352,81 € geltend mache. Im Übrigen, d.h. bezüglich der vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2018 gezahlten Versorgungsbezüge, unterliege sie der Abweisung. Außer Streit stehe zwar die unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Geschädigten als Feuerwehrbeamter.
Für den Zeitraum ab dem 01.09.2012 lasse sich jedoch nicht feststellen, dass und in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung seines Erwerbsschadens auf die Klägerin übergegangen seien, da die Beklagten der Klägerin insoweit eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegenhalten könnten. Die Beklagten seien zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin als Dienstherrin insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert habe oder hätte mindern können. Der ersatzfähige Schaden sei von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken lasse; nur in diesem Umfang gehe der Anspruch auch auf den Dienstherrn über.
Im Ausgangspunkt stehe außer Frage, dass grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB seien. Da es indes dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliege, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und den Nachweis zu erbringen, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen und Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu entfalten, treffe daneben den Geschädigten eine eigene Darlegungslast zu seinen diesbezüglichen Bemühungen. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass die psychische Disposition des Geschädigten der Aufnahme einer Bürotätigkeit, wie z.B. in seinem ersten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann, entgegenstehe. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts müsse, so das Oberlandesgericht Köln, aber davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte trotz der – als wahr zu unterstellenden – von der Klägerin behaupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls ab dem 01.09.2012 die Möglichkeit gehabt habe, seine verbliebende Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen einzusetzen.
Für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2015 folge dies schon daraus, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum tatsächlich einem Erwerb, wenn auch in geringfügigem Umfang, nachgegangen sei. Unstreitig habe er nämlich als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas gearbeitet. Warum der Geschädigte sich nicht bemüht habe, diese oder eine vergleichbare, höher vergütete Tätigkeit, welche weder besondere Anforderung an den Gebrauch des bei dem Unfall verletzten rechten Arms gestellt habe noch nennenswerte Bürotätigkeiten beinhaltet haben dürfte, bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin auf-zunehmen, sei nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Für diesen Zeitraum und erst recht die Folgezeit ab dem 01.01.2016 gelte überdies, dass der Geschädigte unstreitig zur Generierung von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit in der Lage gewesen sei, sich aber zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen habe, der Obliegenheit zu genügen, seine verbliebene Arbeitskraft zur Schadensminderung einzusetzen bzw. sich auch nur um die Erlangung einer für ihn passenden Erwerbstätigkeit zu bemühen. Werde als zutreffend unterstellt, so das Oberlandesgericht Köln, dass bei dem Geschädigten die aus der Bescheinigung seines Hausarztes vom 25.04.2021 sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11.05.2021 hervorgehenden Beschwerden, nämlich eine „rezidivierend depressive Störung bei zugrundeliegender Dysthymia, Z.n. PTBS nach Rollerunfall 2009, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Migräne“, vorlägen, so hätten diese den Geschädigten ersichtlich nicht oder jedenfalls keineswegs vollständig seiner Arbeitskraft beraubt: Es sei unstreitig, dass der Geschädigte weiterhin als Vermieter seiner Ferienwohnung agiere. Zudem habe der Geschädigte nach 2012 ein weiteres Gebäude erworben, welches er in Eigenleistung restauriert und renoviert habe. In dem Gebäude betreibe er seitdem – zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund – eine Galerie. In dieser und im Übrigen online vertreibe er Fotos, die er selbst als Fotograf aufnehme. Der Geschädigte betätige sich überdies als Waldführer und habe jedenfalls ab 2012 jährlich mehrtägige Jugendfreizeiten im Nationalpark Eifel durchgeführt. Diese Betätigungen verdeutlichten, dass der Beamte weiterhin über Fähigkeiten und Fertigkeiten, Zeit und Kraft verfüge, welche ihm – trotz der attestierten Beeinträchtigungen – auch potentiell gewinnbringend Tätigkeiten ermöglichen würden. Es dürften, würde der Geschädigte seine verbliebene Arbeitskraft in andere als in die genannten Aktivitäten investieren, fraglos Kapazitäten vorhanden sein, eine umfangreichere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenigstens aber, Bemühungen um eine solche aufzunehmen. Mit der bloßen Behauptung, infolge der behaupteten Defizite sei der Beamte „erwerbsunfähig“, müsse sich mit anderen Worten um die Erzielung von Arbeitseinkommen noch nicht einmal bemühen, genüge die Klägerin in Ansehung der dem Beamten tatsächlich sehr wohl möglichen (Arbeits-)Leistungen ihrer Darlegungslast nicht, so dass mangels schlüssigen Vortrags auch nicht eine Sachaufklärung zu unternehmen sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben3.
Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen4.
Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht.
Das Berufungsurteil stützt die teilweise Abweisung der Klage darauf, dass der Geschädigte gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen habe. Insoweit ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass es im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten5.
Voraussetzung für eine Kürzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit ist demnach zunächst die Feststellung, dass und in welchem Umfang der Geschädigte nach der erfolgten Gesundheitsverletzung noch oder wieder arbeitsfähig ist. Insoweit ist der den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB erhebende Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Nur soweit in einem zweiten Schritt die Frage der Möglichkeit des Einsatzes der festgestellten verbliebenen Arbeitskraft in Rede steht, trifft den Geschädigten – bzw. den aus übergegangenem Recht vorgehenden Kläger – eine sekundäre Darlegungslast, wenn er einen Verdienstausfall als Schaden geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten6.
Das Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestellten Tätigkeiten des Geschädigten nach dem Unfallereignis den Schluss gezogen, dass dieser ab dem 01.09.2012 – bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin – arbeitsfähig war. Dabei hat es die in der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Hausarztes des Geschädigten vom 25.04.2021 sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11.05.2021 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung, Zustand nach posttraumatischem Belastungssyndrom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) als tatsächlich vorliegend unterstellt. Das Oberlandesgericht Köln teilt aber nicht die auf diesen Diagnosen beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten. Der Hausarzt des Geschädigten war der Ansicht, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2016 keine Arbeitsfähigkeit im erwerbsrelevanten Umfang bestanden habe. Körperlich belastende Tätigkeiten hätten aufgrund der Hand- und Rückensituation und administrative Tätigkeiten wegen der eskalierenden psychischen Wirkung jeweils nur unter drei Stunden täglich durchgeführt werden können. Zumutbar seien kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen von Minijobs mit leichter körperlicher Belastung, idealerweise in wechselnden Körperpositionen. Die Psychotherapeutin gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund vorhandener und nicht reversibler psychischer Beeinträchtigungen für den Zeitraum von 2012 bis 31.12.2016 von einer an-haltenden Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten auszugehen sei.
Damit hat sich, so der Bundesgerichtshof weiter, das Berufungsgericht medizinische Sachkunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat.
Das Berufungsgericht hätte die Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen – die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht lediglich „bloße Behauptungen“ der Klägerin, sondern qualifizierten Sachvortrag zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten darstellen – nicht bejahen dürfen, ohne sich auf das Gutachten eines hinsichtlich der berührten medizinischen Bereiche fachärztlich qualifizierten Sachverständigen zu stützen.
Der gerichtliche Sachverständige wäre dann gegebenenfalls dazu zu befragen gewesen, ob die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht gegen die Annahme sprechen, dass die Arbeitsfähigkeit des Geschädigten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Dabei hätte sich das Berufungsgericht auch mit dem von der Beschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, wonach die Vermietung der Ferienwohnung durch den Geschädigten zusammen mit seiner Frau erfolge und daher einen wöchentlichen Zeitaufwand von lediglich zwei Stunden erfordere und die vom Geschädigten geführte Galerie lediglich an Wochenenden geöffnet habe.
Der Schluss des Berufungsgerichts von der Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit für die Caritas auf eine Arbeitsfähigkeit des Geschädigten „bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung“ ist auch ungeachtet der hierfür fehlenden medizinischen Sachkunde auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Zudem geht das Berufungsgericht dabei nicht auf den Einwand der Klägerin ein, der Geschädigte sei selbst von dieser Tätigkeit körperlich und psychisch überfordert gewesen.
Sollte auch nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen feststehen, würde dies, anders als das Berufungsgerichts meint, nicht dazu führen, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar wäre. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerchtshofs die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Entsprechend der Darlegungslast hinsichtlich des Obliegenheitsverstoßes an sich ist auch die Höhe der fiktiven Einkünfte bei hinreichenden Erwerbsbemühungen des Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger darzulegen5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 283/21
ECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR283.21.0
- LG Aachen, Urteil vom 08.01.2020 – 8 O 414/17 [↩]
- OLG Köln, Urteil vom 05.08.2021 – I-10 U 11/20 [↩]
- BVerfGE 88, 366, 375 [↩]
- BGH, Beschlüsse vom 14.11.2023 – VI ZR 244/21, MDR 2024, 227; vom 09.04.2019 – VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033; vom 08.03.2016 – VI ZR 243/14; vom 13.01.2015 – VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 [↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 [↩] [↩]
- BGH, Urteile vom 24. 01.2023 – VI ZR 152/21, VersR 2023, 519; vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583; vom 09.10.1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; vom 23.01.1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424 [↩]