Der Bundesgerichtshof hatte nochmals zum bis Ende 2001 geltenden Haustürwiderrufsgesetz zu entscheiden, die Entscheidung ist auf die heutige Rechtslage aber ebenfalls anwendbar. Hiernach ist die in § 2 HWiG normierte Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt allerdings ein Verschulden des Unternehmers voraus. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04