Die Kosten einer Ehescheidung sind bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt nach zwei heute veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für die Kosten der Vermögensauseinandersetzung.
Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund). Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 ZPO).
Diese Unterscheidung hat auch nach zwei heute veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs auch steuerrechtliche Bedeutung: Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.
Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen deutlich gemacht:
In dem einen vom BFH entschiedenen Fall hatten die im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Derartige K0sten sind nach Ansicht des BFH unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
In dem zweiten vom BFH entschiedenen Rechtsstreit hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und entschied allgemein, dass die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung generell nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 30. Juni 2005 – III R 36/03 und III R 27/04