Schriftlichkeit einer Pensionszusage

Eine Pensionszusage muss, wenn sie steuerlich anerkannt werden soll, schriftlich erteilt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof nun jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen eingeschränkt:

Eine Pensionszusage ist danach stets dann „schriftlich“ im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht auch eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.

BFH, Urteil vom 27. April 2005 – I R 75/04

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