Hat ein Blinder einen Anspruch auf ein GPS-Leitsystem?

Diesem Begehren eines von Geburt an Blinden erteilte das Bundessozialgericht eine Absage.

Und dies mit folgender Begründung:

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig und von dem beigeladenen Rentenversicherungsträger zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches zunächst von seiner Ehefrau bedient wurde und seit deren Eintritt ins Erwerbsleben von einer durch das Integrationsamt finanzierten Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er ua mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten „Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte“ (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht. Die Beklagte lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung die Revision des Klägers zurück­gewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbe­stimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz „im Einzelfall erforderlich“ sein. Daran fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier – lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich be­schränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 4/08 R

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