Sicherheitengestellung im Sonderbetriebsvermögen

Für die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH, die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es –wie bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen– maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang an.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2006 – VIII R 31/04

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