Sicherungsmaßnahmen als Arbeitslohn

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs Arbeitslohn.

Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und –angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung– nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. April 2006 – IX R 109/00

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