Sind die Kosten für die Jägerprüfung Werbungskosten?

Die Frage, ob die Kosten für den Jagdschein steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, klingt zunächst absurd.

Klingt sie immer noch so absurd, wenn es sich bei der Steuerpflichtigen um eine Landschaftsökologin handelt?

Was war passiert?

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Jägerprüfung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

Die Klägerin war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit u.a. einen faunistischen Spürhund einsetze.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht; der Einspruch war erfolglos.

Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob die Lanschaftsökologim Klage.

Die Jägerprüfung habe ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster:

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Finanzgerichts Münster zu Recht die Kosten für die Jägerprüfung in Höhe von 2.744,20 € nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen, die durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden1.

Werbungskosten können grundsätzlich schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden (vorab entstandene oder auch vorweggenommene Werbungskosten). Voraussetzung für die Berücksichtigung ist in diesen Fällen jedoch, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird2. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einen endgültigen Entschluss zur Einkünfteerzielung gefasst hat und diesen zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben hat3.

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten. Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys damit verfolgt, so kommt ein Abzug hingegen nicht in Betracht4.

Die Jagd ist typischerweise ein Hobby, sie dient der Freizeitgestaltung, nämlich der Entspannung und Erholung und damit der Verfolgung überwiegend privater Interessen5. Deshalb ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, der gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für den Werbungskostenabzug sinngemäß gilt, geregelt, dass u.a. Aufwendungen für Jagd und Fischerei nichtabziehbare Werbungskosten darstellen.

Der Erwerb eines Jagdscheins ist vor diesem Hintergrund – ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge – nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist6. Denn nur in diesen Fällen kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist7.

Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist oder eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnende Bildungsmaßnahme vorliegt, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten8.

Nach diesen Grundsätzen ist der Jagdschein im Streitfall keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsökologin. Die Klägerin nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führt auch nicht (etwa aus Sicherheitsgründen) eine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass sie weder beruflich noch privat an Jagden teilnehme und auch keine Waffen besitze. Soweit die Klägerin ausführt, dass der Jagdschein hilfreich sei, um Anschluss an Jagdhund-Clubs zu finden, so deutet dies auf private Interessen der Klägerin (§ 12 Nr. 1 EStG) hin. Der Vortrag der Klägerin, dass ein Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben bzw. Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich der Wildtierforschung sei, mag zutreffen. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie eine berufliche Veränderung in diese Bereiche anstrebt. Insoweit fehlt es mithin am für den (vorweggenommenen) Werbungskostenabzug erforderlichen hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterscheiden sich die Fälle, in denen eine Lizenz/Erlaubnis (PKW-Führerschein, Jagdschein, Bootsführerschein, Pilotenschein etc.) erworben wird, die typischerweise nicht nur im beruflichen Bereich, sondern auch im privaten Bereich im Rahmen eines Hobbys genutzt werden kann, von sonstigen allgemeinen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Die von der Klägerin zitierten Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes betrafen aber nicht Fälle des Erwerbs von Lizenzen/Erlaubnissen, sondern allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens, deren Gegenstand auch die Selbsterfahrung/Selbsterkenntnis war.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Aufwendungen für den Jagdschein bereits deshalb als Werbungskosten anzuerkennen seien, weil sie mangels eigenen Jagdreviers bzw. Jagdpächterstellung und mangels eigener Waffen die Jagd (derzeit) nicht ausübe, so folgt das Fainanzgericht Münster dieser Argumentation nicht. Auch eine – vom Finanzamt zwischenzeitlich mit Schreiben vom 04.10.2017 vorgeschlagene – Aufteilung nach beruflicher und privater Nutzung scheidet aus.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof in Bezug auf den Werbungskostenabzug für einen PKW-Führerschein aufgestellt hat, auf den Streitfall übertragbar.

Bei Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, den geführten PKW betrieblich oder privat zu nutzen und inwieweit dieser Gesichtspunkt für die Aufwendungen entscheidend war. Denn in aller Regel wird der einmal erworbene Führerschein in nicht unbedeutendem Umfang auch für Privatfahrten genutzt9. Für die Ermittlung eines beruflich bedingten Anteils der Aufwendungen für einen Jagdschein gibt es – ebenso wie bei einem PKW-Führerschein – keine objektiven Merkmale, nach denen die spätere private von der beruflichen Nutzung abgegrenzt werden könnte. Es lässt sich nicht vorhersagen, in welchem Verhältnis die in der Zukunft erfolgende berufliche Nutzung zur privaten Nutzung – insgesamt gesehen – stehen wird10. Eine solche Aufteilung kommt mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot11 nicht in Betracht.

Inwiefern die Klägerin in der Zukunft die Jagd ausüben wird, lässt sich nicht vorhersagen. Der Senat weist darauf hin, dass auch ohne eigene Jagdpacht und ohne eigene Waffe eine Jagdausübung, z.B. als Jagdgast oder mit einem Begehungsschein, jederzeit möglich ist.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.12.2018 – 5 K 2031/18 E
ECLI:DE:FGMS:2018:1220.5K2031.18E.00

 

 

  1. Schmidt/Krüger, EStG, 37. Aufl. 2018, § 9 Rdn. 40 []
  2. BFH, Beschluss vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl. II 1990, 830 []
  3. BFH, Urteile vom 01.12.2015 – IX R 9/15, BStBl. II 2016, 335; vom 09.07.2013 – IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778 []
  4. BFH, Beschluss vom 10.01.2012 – VI B 92/11, BFH/NV 2012, 783 []
  5. FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.1991 – IX 548/88, EFG 1992, 188 []
  6. BFH, Urteil vom 29.01.1960 – VI 9/59 U, BStBl. III 1060, 163; FG Berlin, Urteil vom 10.11.1978, EFG 1979, 438 []
  7. BFH, Urteil vom 20.02.1969 – IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: bezüglich des Erwerbs eines LKW-Führerscheins bzw. Taxischeins []
  8. BFH, Urteil vom 10.01.2012 – VI B 92/11, BFH/NV 2012, 783 []
  9. BFH, Urteil vom 20.02.1969 – IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: Zum PKW-Führerschein []
  10. BFH, Urteil vom 20.02.1969 – IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: zum PKW-Führerschein; BFH, Beschluss vom 15.02.2005 – VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890 []
  11. BFH, Urteil vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 []