Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Mißverhältnis besteht, etwa wenn bei einer Kapitalanlage – wie im jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Mit einem Argument der Initiatoren derartiger „Steuersparmodelle“ hat der BGH auch gleich aufgeräumt: Das grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entfällt nicht etwa deswegen, weil mehrere Hundert Erwerber im Rahmen dieses vermeintlichen Steuersparmodells den gleichen Fehler machen und die überteuerte Immobilie kaufen.
BGH, Urteil vom 17.06.2005 – V ZR 220/04