Softair-Waffen

Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule an Minderjährige ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe strafbar.
Das Waffengesetz stellt Softair-Waffen bis 0,08 Joule von den Bestimmungen des Waffengesetzes frei. Das Bundeskriminalamt hat – im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium – zur Angleichung dieser Grenze an die Grenzwerte in der EU-Spielzeug-Richtlinie durch Feststellungsbescheid vom 18.06.2004 darüber hinaus auch solche Softair-Waffen freigestellt, die eine Mündungsenergie von bis zu 0,5 Joule aufweisen, dies entspricht der Energie, die bei dem Fall eines 50 Gramm schweren Gegenstandes aus 1/2 Meter Höhe entsteht.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist dieser Freistellungsbescheid jedoch bedeutungslos, so dass die Überlassung einer Softair-Waffe mit einer Mündungsenergie von über 0,08 Joule an Jugendliche strafbar ist.

Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedenfalls für den Fall entschieden, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht die Inhaberin eines Waffengeschäftes aus dem nordbadischen Raum mit Urteil vom 27.4.2006 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) freigesprochen, obwohl diese im Juli 2005 zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige verkauft hatte. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr verworfen und damit den Freispruch des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt. Der Senat ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Angeklagte mit dem Verkauf der beiden Soft-Air-Pistolen an Minderjährige objektiv gegen das WaffG verstoßen hatte (§§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG).

Bei den von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen handelte es sich um Federdruckpistolen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild echten Schusswaffen nachgebildet waren. Mit ihnen konnten Rundkugeln aus Weichplastik oder aus hartem Kunststoff mittels Federkraft mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Diese Pistolen waren nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass diese Pistolen an sich nach dem WaffG verboten seien, weil sie von dessen Anwendung nur dann ausgenommen werden, wenn sie zum Spiel bestimmt sind und aus ihnen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule verschossen werden können. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Rechtslage durch einen Feststellungsbescheid des Bundes-kriminalamtes vom 18.6.2004 geändert habe. Unter Berufung auf die sog. Europäische Spielzeugrichtlinie vom 3.5.1988 hatte dieses hierin die Energiegrenze für Spielzeugwaffen allgemein auf 0,5 Joule angehoben. Nach diesem Bescheid wäre der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt.

Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieser ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund des Wortlauts des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes vom 18.6.2004 die Energiegrenze für Spielzeugwaffen ohne jede Differenzierung allgemein auf 0,5 Joule angehoben und deshalb der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0,08 Joule für alle Spielzeugwaffen (vgl. hierzu die abgedruckte Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 WaffG) modifiziert werden sollte. Durch diesen Bescheid konnte aber das WaffG nicht geändert werden. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Bei der Neufassung des WaffG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 habe sich der Gesetzgeber wegen der bestehenden gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Spielzeugschusswaffen bewusst für eine Absenkung des Energiegrenzwertes von vormals 0,5 Joule auf 0,08 Joule entschieden. Das Bundeskriminalamt sei nach den Vorschriften des WaffG (§§ 2 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs.3 WaffG) aber nur zur Klärung bestehender Zweifel ermächtigt, ob ein bestimmter Gegenstand von den Regelungen des WaffG erfasst wird oder wie dieser nach den Regelungen des WaffG einzustufen ist. Solche Zweifel lägen aber wegen der eindeutigen Rechtslage nicht vor, denn nach dem WaffG seien Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule eindeutig verboten. Dem Bescheid des Bundeskriminalamtes komme aber keine Gesetzeskraft zu, weshalb er das Waffengesetz nicht abändern könne und für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht bindend sei.

Für den vorliegend zu entscheidenden Fall kam es danach allein darauf an, dass die Angeklagte entgegen § 34 Abs.1 Satz 1 WaffG eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlassen hatte. Obwohl sie dadurch gegen das WaffG verstoßen hatte, ist der Senat vom Vorliegen eines sog. unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) ausgegangen, weil sie auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamt vom 18.6.2004 vertrauen durfte. Der Senat hat deshalb den Freispruch des Amtsgerichts Karlsruhe im Ergebnis bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

In der vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fallkonstellation kollidierte die Annahme, dass die von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen unter das WaffG fallen, bereits deshalb nicht mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie, weil diese nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen waren. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine mit einem CE-Kennzeichen versehene Spielzeugschusswaffe aus dem Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen sein könnte, wenn diese entsprechend der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, zuletzt geändert am 6.1.2004 – 2. GPSGV) in Verbindung mit der Europäischen Spielzeugrichtlinie ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht ist, hat der Senat nicht ausdrücklich entschieden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2007 – 1 Ss 75/ 06