Soli verfassungswidrig?

Der Solidaritätszuschlag erhitzt schon seit längerer Zeit die Gemüter – in gesellschaftlicher, politischer und juristischer Hinsicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr eine neue Runde eröffnet: es hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlages für verfassungswidrig.
Deswegen hat das Gericht ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages wehrt, nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Bekanntlich wird seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe diene, so das Gericht, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluß vom 25. November 2009 – 7 K 143/08

Es bleibt spannend – wir werden weiter berichten.